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Börsengebühr: Banken kassieren bis 30 Prozent zu viel

Sonntagszeitung

12. November 2006

Nachrichten

Börsengebühr: Banken kassieren bis 30 Prozent zu viel

Juristen kritisieren, dass Banken Rabatte widerrechtlich nicht an Anleger weitergeben

VON MEINRAD BALLMER UND MARCO ZANCHI

Zürich - Viele Schweizer Banken melken ihre Kunden bei den Börsentransaktionen. Als Entschädigung für die Abwicklung der Wertschriftenkäufe und -verkäufe steht ihnen die Courtage zu. Jede zweite Bank verschafft sich aber finanzielle Vorteile zu Lasten ihrer Kunden, von denen diese nichts wissen .

Bis zu 30 Prozent der Umsatzabgabe an die Börse, die den Kunden unter dem Titel Börsenabgabe belastet werden, fliessen zurück an die Banken. Die betreffenden Banken stecken Rabatte der Börse Virt-x in den eigenen Sack. An der Virt-x, der Tochter der Schweizer Börse SWX, werden die 26 wichtigsten Schweizer Aktien gehandelt – von ABB bis Zurich Financial. Nach geltendem Recht würde der Rabatt der Börse Virt-x den Kunden gehören. Darin sind sich alle von der SonntagsZeitung befragten Rechtsexperten einig.

Der Kunde zahlt viermal so viel wie die Bank

Dass ein Auftragnehmer – in die sem Fall die Bank – Rabatte, Retrozessionen oder Kickbacks abrechnen und abliefern muss, hat das Bundesgericht im Frühling bestätigt. «Dieses Urteil ist auch im vorliegenden Fall massgebend», bestätigt der St.   Galler Rechtsprofessor Ivo Schwander. Trotzdem sagt die Eidgenössische Bankenkommission, sie sehe keinen Grund, einzuschreiten.

Die beschriebene Rabatt-Praxis betrifft nur Banken, die den Swiss Tariff anwenden, wenn sie die Börsenabgabe abrechnen. Dieses Gebührenmodell verschafft den Banken weitere Vorteile zu Lasten der Kunden: Diese werden mit hohen Börsengebühren belastet, im Gegenzug können die Banken ihre Eigengeschäfte zum Billigsttarif abrechnen. Im Schnitt zahlt der Kunde so rund viermal so viel wie die Bank. Der Basler Rechtsprofessor Frank Vischer bezeichnet den grossen Unterschied als «stossend» und «kaum gerechtfertigt».

Der Swiss Tariff ist darauf angelegt, die Kunden zu benachteiligen. Damit wird die Treuepflicht der Bank gegenüber ihrem Kunden verletzt, wie sie das Börsengesetz vorschreibt. Dies bestätigt der Berner Rechtsprofessor Peter V. Kunz. Die Bankiervereinigung wollte aus Zeitgründen nicht Stellung nehmen .

 
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